Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Pflegedokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40155709