Absatz eins,Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
- Ziffer einsdie Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
- Ziffer 2die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
- Ziffer 3die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) an Kreditinstitute und von Kapital gemäß Paragraph 73 b, VAG an Versicherungsunternehmen;
- Ziffer 4der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
- Ziffer 5der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
- Ziffer 6die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach Paragraph 235, Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei der Ausübung der Instrumente gemäß Ziffer eins, bis 6 ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.