Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 44 c, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. römisch eins 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Der Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;
    2. Ziffer 2
      Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40155654