Absatz eins,Für Zwecke der Paragraphen 48 a bis 48 r gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer eins„Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
- Litera aEine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
- Litera bIn Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate, die keine Finanzinstrumente gemäß WAG 2007 sind, werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die Paragraphen 48 i bis 48 p sind jedoch nicht anzuwenden.
- Litera cFür Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information nach Litera a, oder b, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.
- Litera dIn Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte genaue Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Gebote im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu beeinflussen; für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die genau ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen.
- Ziffer 2„Marktmanipulation“ sind
- Litera aGeschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die
- Sub-Litera, a, afalsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder
- Sub-Litera, a, bden Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,
es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß Litera a, als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Absatz 2, insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oderabgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oderabgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;– ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oderabgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oderabgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die bestenbekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten;– der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefährzu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken. - Litera bGeschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen.Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß Litera b, als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Absatz 2, insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:– ob von bestimmten Personen erteilte Geschäftsaufträge oderabgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;– ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt bzw. Geschäftevon diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst wurden.
- Litera cVerbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des Paragraph 48 q, Absatz eins und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
- Litera dIn Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate sind Marktmanipulation:
- Sub-Litera, a, aGebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Artikel 3, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,, die falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate oder für deren Preis geben oder geben könnten oder durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für ein Fünf-Tage-Future auf Emissionszertifikate oder ein Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstlicher Höhe erzielt wird, es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;
- Sub-Litera, b, bGebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
- Sub-Litera, c, cVerbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
Artikel 37, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, ist zu beachten.
- Ziffer 3„Finanzinstrumente“ sind
- Litera aWertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007,
- Litera bAnteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
- Litera cGeldmarktinstrumente,
- Litera dFinanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
- Litera eZinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
- Litera fZins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
- Litera gKauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Litera a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
- Litera hWarenderivate,
- Litera iZwei-Tage-Spots im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),
- Litera jalle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate).
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
- Ziffer 5„Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Absatz 3, anerkannt werden.
- Ziffer 6„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person.
- Ziffer 7„Zuständige Behörde“ ist die gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.
- Ziffer 8Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt“ ist eine Person,
- Litera adie einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder
- Litera bdie als geschäftsführende Führungskraft zwar keinem der unter Litera a, genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.
- Ziffer 9Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt“ ist
- Litera ader Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,
- Litera bein nach einzelstaatlichem Recht unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,
- Litera cein sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,
- Litera deine juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person nach Ziffer 8, oder nach den Litera a bis c wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.
- Ziffer 10„Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.
- Ziffer 11Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG.
- Ziffer 12Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.