Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsWertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  2. Absatz 2Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel römisch III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.
  3. Absatz 3Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.
  4. Absatz 4Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Anmerkung

1. EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40155595