Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  3. Absatz 3,Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
  4. Absatz 4,Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6,Zuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
    1. Ziffer eins
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Kommandant des Truppenübungsplatzes,
    2. Ziffer 2
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,
    3. Ziffer 3
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
    4. Ziffer 4
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.

Anmerkung

Artikel 6, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, lautet: „Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.“ Richtig wäre: „Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.“

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40155553