Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
    die in ihrem Haushalt lebenden Personen
    1. Litera a
      an den Ehegatten oder,
    2. Litera b
      sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
    und
    1. Ziffer 2
      für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
      1. Litera a
        an diese selbst oder,
      2. Litera b
        sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
      3. Litera c
        sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
  2. Absatz eins a,Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      an den eingetragenen Partner und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, an die Person nach Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 2,Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
  4. Absatz 3,Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155506