Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Allgemeines

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden
    1. Ziffer eins
      beim Heerespersonalamt oder
    2. Ziffer 2
      nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
    Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Verwaltungsbehörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Beschwerden gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155505