Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen:

  1. Ziffer eins
    bedeutet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktion und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
  2. Ziffer 2
    bezieht sich der Begriff „Exekutivsekretär“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin der Kommission oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
  3. Ziffer 3
    bezieht sich der Begriff „Amtssitzabkommen“ auf das am 18. März 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Ziffer 4
    bezieht sich der Begriff „Angestellte“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin und alle Angehörigen des Personals der Kommission mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  5. Ziffer 5
    bezieht sich der Begriff „Vorsorgefonds“ auf den Vorsorgefonds der Kommission;
  6. Ziffer 6
    bezieht sich der Begriff „ASVG“ auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. Ziffer 7
    bezieht sich der Begriff „AlVG“ auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155467