Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Personen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Das Zentrum stellt in Aussicht, seine Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.

2) Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155458