Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 18

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

1) Das Zentrum übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155456