Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
01.09.2013
30.06.2022
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
1) Der Sitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.
03.08.2022
20008559
NOR40155442