Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 3

Sitz

1) Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Zentrum und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Zentrum einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155441