Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
    2. Ziffer 2
      allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Schuldspruches
      1. Litera a
        die als erwiesen angenommenen Taten,
      2. Litera b
        die durch die Taten verletzten Pflichten,
      3. Litera c
        die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
      4. Litera d
        die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
      5. Litera e
        den allfälligen Kostenbeitrag,
    3. Ziffer 3
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    4. Ziffer 4
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
  4. Absatz 4,In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.