Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
  2. Absatz 2,Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.