Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

Disziplinarvorgesetzte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
    1. Ziffer eins
      die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
      1. Litera a
        Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
      2. Litera b
        Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
      3. Litera c
        anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.
  3. Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.