Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz 3, über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.
  2. Absatz 2,Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren schriftlicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
  3. Absatz 3,Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
  4. Absatz 4,Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der Betroffenen.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. Paragraph 86, Absatz eins und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.
  7. Absatz 7,Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.