Wehrgesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
Paragraph 18
01.01.2014
kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.