Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Wehrsystem

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
  2. Absatz 2,Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation
    1. Ziffer eins
      Soldaten,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige des Milizstandes und
    3. Ziffer 3
      Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.
  3. Absatz 3,Dem Präsenzstand gehören an
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
      1. Litera a
        Militärpersonen des Dienststandes,
      2. Litera b
        Berufsoffiziere des Dienststandes,
      3. Litera c
        Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
      4. Litera d
        Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).
    Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  4. Absatz 4,Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
  5. Absatz 5,Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
  6. Absatz 6,Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
    1. Ziffer eins
      den Zwecken des Bundesheeres dienen und
    2. Ziffer 2
      nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Dienst versehen.