Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

Geräte-Identifikation

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers,
    2. Ziffer 2
      Geräte-Seriennummer,
    3. Ziffer 3
      Modellbezeichnung und
    4. Ziffer 4
      Herstellungsdatum.
    Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.
  2. Absatz 2,Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.