Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen
- Ziffer einsgeeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
- Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
- Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
- Ziffer 4eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.