Absatz einsWer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.