Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie

Paragraph 25,

  1. Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
    3. Ziffer 3
      eigenberechtigt ist,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,
    5. Ziffer 5
      eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
    7. Ziffer 7
      in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
  2. Absatz 2Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155211