Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
- Ziffer einsdie Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
- Ziffer 2den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
- Ziffer 3eigenberechtigt ist,
- Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,
- Ziffer 5eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abgeschlossen hat,
- Ziffer 6einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
- Ziffer 7in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.