Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Text

3. Abschnitt
Klinische Psychologie

Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.
  2. Absatz 2Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der den gemäß Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, oder Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
    1. Ziffer eins
      die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie
    2. Ziffer 2
      aufbauend auf Ziffer eins, die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
  3. Absatz 3Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.
    2. Ziffer 2
      klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,
    3. Ziffer 3
      klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie
    4. Ziffer 4
      die klinisch-psychologische Evaluation.
  4. Absatz 4Die Ausübung der klinisch-psychologischen Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, ist den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehalten.
  5. Absatz 5Personen, die nicht zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt sind, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, verboten.
  6. Absatz 6Durch die Bestimmungen des Absatz 4 und 5 wird der durch das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, durch das Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, oder durch das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Absatz 4 und 5 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.