Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117, 119, und 130);
    2. Ziffer 2
      den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 123, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 123, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155165