(4)Absatz 4,Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.