Absatz eins,Von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 235 vom 17.09.1996 Seite 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.