Absatz einsKündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Fälle:
- Ziffer einsfür eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat;
- Ziffer 2für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, wobei in diesem Fall der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die Regulierungsbehörde zu verständigen hat;
- Ziffer 3für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Marktgebietsmanager, wobei in diesem Fall der Marktgebietsmanager die Regulierungsbehörde zu verständigen hat.