Absatz einsDie Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Versorgerwechsel durchzuführen ist, in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind im Internet zu veröffentlichen.