Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.