Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsden in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 2den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 3den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 4bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
- Ziffer 6seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;