Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.
  2. Absatz 2,Gelindere Mittel im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
    4. Ziffer 4
      Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
    9. Ziffer 9
      vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
    10. Ziffer 10
      vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154924