Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach Paragraph 82, Absatz 3, zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.
  3. Absatz 3,Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang römisch zehn über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu den Voraussetzungen der Überwachung (Paragraph 81,) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154908