Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
- Ziffer einsdas zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und
- Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
übermittelt wird.