Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Durchführung der Übergabe

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt Paragraph 36, ARHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Reisedokumenten gilt Paragraph 7, ARHG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Übergabe an einen Nachbarstaat oder liegen bereits die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen vor, so hat das Gericht unter gleichzeitiger Verständigung der ausstellenden Justizbehörde anzuordnen, dass die betroffene Person binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe an einem bestimmten Grenzübergang oder vereinbarten Übergabeort den Behörden des Nachbarstaats übergeben wird. In allen übrigen Fällen hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde unverzüglich schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe zu übernehmen sowie Zeitpunkt und Ort der Abholung vorzuschlagen. Diese Aufforderung ist auch dem Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Absatz 2, schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen.
  4. Absatz 4,Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach Paragraphen 25 und 41 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände der Konfiskation oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154864