Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
    3. Ziffer 3
      während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
  2. Absatz 2,Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  3. Absatz 3,Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
    2. Ziffer 2
      die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
    3. Ziffer 3
      die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
    4. Ziffer 4
      ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
  4. Absatz 4,Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154820