Strafregistergesetz 1968
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
BG
Paragraph 11 a,
01.01.2014
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
20.02.2020
10002116
NOR40154814