(6)Absatz 6Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.