Absatz eins,Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000, als die Vereinsbehörden auf Verlangen jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
- Ziffer einsseiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) oder
- Ziffer 2seinem Namen oder
- Ziffer 3Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.