Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
BG
Paragraph 11,
01.08.2013
31.12.2021
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die Errichtung eines Vereins (Paragraph 2, Absatz eins,) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
14.12.2021
20001917
NOR40154776