Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,
- Ziffer einsohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
- Ziffer 2ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
- Ziffer 3Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.