Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Hauptstück
Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
    2. Ziffer 2
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
    ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz 2, übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. Paragraph 42, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.