(4)Absatz 4Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.