Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden

Zuständigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei
      1. Litera a
        natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
      2. Litera b
        juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
    2. Ziffer 2
      bei Bewilligungsansuchen nach Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.