Absatz einsDen Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsGeburt;
- Ziffer 2Tod;
- Ziffer 3Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
- Ziffer 4durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraphen 145 und 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;
- Ziffer 5Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
- Ziffer 6Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;