Absatz eins,Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
- Ziffer einsParagraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
- Ziffer 2Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
- Ziffer 3Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.