(2)Absatz 2,Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach Paragraph 24, Absatz 9 a, FAG 2008.