Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Beschwerden

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß Paragraph 8,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.