Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 d

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Überleitung des Personals

Paragraph 140 d,

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  2. Absatz 2,Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 108, nicht unterliegen, ist Paragraph 126, Absatz 4, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (Paragraph 103,) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154642