(2)Absatz 2,Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 126 Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß § 108 nicht unterliegen, ist § 126 Abs. 4 weiter anzuwenden.Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 108, nicht unterliegen, ist Paragraph 126, Absatz 4, weiter anzuwenden.