Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.
  4. Absatz 4,Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KAKuG.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154631