Kurztitel

Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Text

Artikel römisch vier.

  1. Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
  2. Absatz 2,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
    1. Litera a
      Die gemäß Absatz 2, zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
    2. Litera b
      Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Absatz eins, genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.

Schlagworte

Aktivitätsaufwand, Stellenplan, Bundeslehrer, Landeslehrer, Volksschule, Personalaufwand, Klassenschülerzahl

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10000362

Dokumentnummer

NOR40154587