Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.